Eine solche Pflicht kann weder aus dem DSG noch aus dem von den Beschwerdeführern zitierten BGE 123 II 534 und auch nicht aus dem BG vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA, SR 152.1) oder den zugehörigen Verordnungen und Weisungen abgeleitet werden. Alle in Frage kommenden Akten waren aber über die gleiche Aktennummer erschlossen und sofort abrufbar. Aktendurchsicht, Kopiervorgang und Versand können insgesamt als über dem reinen Routinefall liegender Aufwand eingestuft werden, der eine gewisse Kostenbeteiligung der Beschwerdeführer allenfalls zu rechtfertigen vermag.