Den Beschwerdeführern kann nicht zugestimmt werden, wenn sie meinen, aufgrund der datenschutzrechtlichen Pflicht zur Auskunftserteilung sei jedes Bundesorgan verpflichtet, seine Akten, insbesondere Verfahrensakten, nach Verfahrensabschluss auch nach datenschutzrechtlichen Kriterien zu archivieren, wenn diese während der Dauer des Verfahrens nach anderen, verfahrensspezifischen Kriterien zu führen waren. Eine solche Pflicht kann weder aus dem DSG noch aus dem von den Beschwerdeführern zitierten BGE 123 II 534 und auch nicht aus dem BG vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA, SR 152.1) oder den zugehörigen Verordnungen und Weisungen abgeleitet werden.