Kopieren und Versand der Akten dagegen sind in jedem Fall von der Auskunftserteilung erforderlich und können von vornherein nur dann eine Kostenbeteiligung auslösen, wenn der Aktenumfang ausserordentlich gross ist. d. Im Einzelnen ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdegegner zwar Akten aus verschiedenen Beständen hat zusammentragen müssen.