dann habe eine Kontrolle stattzufinden und schliesslich müssten die Akten kopiert und versandt werden. Dies ist insoweit zutreffend, als nach der Praxis der EDSK (vgl. insb. das Urteil vom 28. Februar 1997, VPB 62.55 E. 2) Akten, die Daten anderer Personen enthalten, von der Auskunftspflicht nicht ausgenommen sind, sondern gegebenenfalls teilweise anonymisiert oder abgedeckt werden müssen, was eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall erfordert. Kopieren und Versand der Akten dagegen sind in jedem Fall von der Auskunftserteilung erforderlich und können von vornherein nur dann eine Kostenbeteiligung auslösen, wenn der Aktenumfang ausserordentlich gross ist.