Auch die Gründe, die vom Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren für die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung ins Feld geführt werden, entsprechen weitgehend denjenigen, welche im erwähnten Fall A.T. vorlagen. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdegegner hauptsächlich geltend, die besondere Schwierigkeit der Auskunftserteilung liege darin, dass die Dossiers in der Regel sehr komplex seien und neben den Asylverfahrensakten im engeren Sinne Unterdossiers oder Akten anderer Behörden wie zum Beispiel Polizeirapporte enthielten. Oft seien auch andere Personen erwähnt.