4 S. [bestätigt durch BGE 125 II 321 ff.], wo eine maximale Kostenbeteiligung von Fr. 200.- im konkreten Fall als angemessen erachtet wurde). Diese Ausführungen gelten unverändert auch im vorliegenden Verfahren. c. Auch die Gründe, die vom Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren für die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung ins Feld geführt werden, entsprechen weitgehend denjenigen, welche im erwähnten Fall A.T. vorlagen.