In dem von beiden Parteien zitierten Urteil Nr. 10/98 vom 15. März 1999 i.S. A.T. (vgl. VPB 64.72 E. 3 und 4) wurde festgehalten, dass die datenschutzrechtliche Auskunft gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG in der Regel kostenlos zu erteilen sei, und dass die vom Gesetz ausdrücklich vorbehaltene Ausnahmeregelung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG, auf die der Beschwerdegegner sich sowohl damals als auch im vorliegenden Verfahren berufen hat, voraussetze, dass die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden sei. Die Kostenbeteiligung habe in jedem Fall angemessen zu sein (unter Hinweis auf das Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission [