Im Sinne eines straffen Verfahrensablaufs dürfte die erste Variante vorzuziehen sein. Offen bleiben kann ferner die Frage, ob es sich bei dieser Verfügung um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 des BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren(VwVG, SR 172.021) handelt, wofür gemäss Art. 50 VwVG eine Beschwerdefrist von 10 Tagen gelten würde. Festzustellen bleibt, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners im konkreten Fall, nämlich die Zusendung der Akten zusammen mit der Verfügung betreffend die Kostenbeteiligung per Nachnahme, gegen Art. 2 Abs. 2 VDSG verstösst, wie dies auch der Beschwerdegegner grundsätzlich anerkennt.