Es ist deshalb richtig, wenn inskünftig einem Gesuchsteller - ein Tatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VDSG vorausgesetzt - vorgängig mitgeteilt wird, dass ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung verlangt wird, wobei deren Höhe sowie eine kurze Begründung für deren Erhebung anzugeben ist. Von untergeordneter Bedeutung erscheint, ob bereits diese Mitteilung in Form einer selbständig anfechtbaren Verfügung zu ergehen hat oder ob der Gesuchsteller bei Erhalt einer entsprechenden Mitteilung erst eine solche verlangen müsste. Im Sinne eines straffen Verfahrensablaufs dürfte die erste Variante vorzuziehen sein.