Der Beschwerdegegner hat indessen - zu Recht - anerkannt, dass die gleichzeitige Übermittlung der Akten per Nachnahme zusammen mit der Verfügung betreffend die Kostenbeteiligung Art. 2 und 13 VDSG ebensowenig entspricht. Es ist deshalb richtig, wenn inskünftig einem Gesuchsteller - ein Tatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VDSG vorausgesetzt - vorgängig mitgeteilt wird, dass ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung verlangt wird, wobei deren Höhe sowie eine kurze Begründung für deren Erhebung anzugeben ist.