über die beabsichtigte Kostenerhebung zwecks Überprüfung von deren Berechtigung zugestellt werden müssten. Ebensowenig kann es angehen, den Beschwerdeführern die Gegenstand des Auskunftsbegehrens bildenden Akten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens via Akteneinsichtsrecht zur Kenntnis zu bringen, wie diese es verlangen. Denn auch dadurch würde letztlich die von Art. 2 VDSG geschaffene Ordnung sinnlos und jede Möglichkeit einer Kostenbeteiligung unterlaufen. Der Beschwerdegegner hat indessen - zu Recht - anerkannt, dass die gleichzeitige Übermittlung der Akten per Nachnahme zusammen mit der Verfügung betreffend die Kostenbeteiligung Art. 2 und 13 VDSG ebensowenig entspricht.