Durch die vom Verordnungsgeber geschaffene Regelung soll verhindert werden, dass dem Auskunftspflichtigen unnötiger Aufwand entsteht, was jedenfalls dann der Fall wäre, wenn der zur Auskunftserteilung erforderliche Arbeitsaufwand bereits erbracht werden muss, der Gesuchsteller jedoch in Kenntnis der Tatsache, dass die Auskunft nicht kostenlos erteilt wird, sein Gesuch zurückzieht. Die von den Beschwerdeführern angestrebte Lösung würde vielmehr die ganze Regelung ihres Sinns entleeren, indem nämlich die gewünschte Auskunftserteilung in jedem Fall bereits kostenlos stattfinden würde, wenn die Akten dem Gesuchsteller zusammen mit der Mitteilung