3 die Berechtigung der verlangten Kostenbeteiligung überprüfen könnte. Durch die vom Verordnungsgeber geschaffene Regelung soll verhindert werden, dass dem Auskunftspflichtigen unnötiger Aufwand entsteht, was jedenfalls dann der Fall wäre, wenn der zur Auskunftserteilung erforderliche Arbeitsaufwand bereits erbracht werden muss, der Gesuchsteller jedoch in Kenntnis der Tatsache, dass die Auskunft nicht kostenlos erteilt wird, sein Gesuch zurückzieht.