25 DSG mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, Kommentar zur VDSG in: Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, S. 542 f.). Dies hat der Anwalt der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Schreiben vom 11. Mai 1999 in Beantwortung der Mitteilung des BFF vom 7. Mai 1999 getan. Das Schreiben des BFF, worin dem Anwalt der Beschwerdeführer mitgeteilt wird, dass an der Kostenbeteiligung von Fr. 200.- festgehalten wird, kann deshalb als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG qualifiziert werden, auch wenn gewisse Formelemente einer Verfügung wie insbesondere auch die Rechtsmittelbelehrung fehlen.