Solches ist in Beschwerdeverfahren von der Art des vorliegenden ausgeschlossen. Die Frage der Kostenpflichtigkeit der Auskunftserteilung kann und soll in der Regel Gegenstand einer gesondert anfechtbaren Verfügung bilden. Ist ein Bundesorgan der Ansicht, es sei berechtigt, eine Gebühr gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 VDSG zu verlangen, kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen, die gemäss Art. 25 DSG mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, Kommentar zur VDSG in: Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, S. 542 f.).