Die Eventualanträge sind für die Bestimmung des Streitwertes unerheblich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist für die Bestimmung des Streitwertes nur das konkrete, im Einzelfall zu entscheidende Begehren des Klägers oder Beschwerdeführers massgebend. Darüber hinausgehende, durch eine grosse Anzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle bedingte Interessen des Beschwerdegegners haben ausser Betracht zu bleiben. Anders verhielte es sich nur, wenn diese in einem konkreten Fall widerklageweise oder durch selbständige Rechtsbegehren zum unmittelbaren Streitgegenstand gemacht werden könnten. Solches ist in Beschwerdeverfahren von der Art des vorliegenden ausgeschlossen.