Laut dessen Abs. 1 wird der Wert des Streitgegenstandes durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt. Dieses lautet im vorliegenden Fall, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die verlangten Akten kostenlos (anstatt unter Erhebung einer Kostenbeteiligung von Fr. 200.-) zuzustellen, und es sei festzustellen, dass die Zusendung der Akten zusammen mit der kostenauferlegenden Verfügung per Nachnahme gegen Art. 2 Abs. 2 VDSG verstösst. Die Eventualanträge sind für die Bestimmung des Streitwertes unerheblich.