2 anderem über Nichteintreten, Abweisung und Gutheissung von Rechtsmitteln oder Klagen, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche mit einem Streitwert unter Fr. 5000.- handelt; der Streitwert bestimmt sich sinngemäss nach Art. 36 des BG vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110). Laut dessen Abs. 1 wird der Wert des Streitgegenstandes durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt.