Dieses wurde den Beschwerdeführern vielmehr gemäss dem Schreiben des BFF vom 21. Mai 1999 gewährt. Strittig ist einzig, ob vorliegend in Abweichung vom Grundsatz der Kostenlosigkeit der Auskunft in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sowie Art. 13 der V vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) eine Kostenbeteiligung von Fr. 200.- erhoben werden darf und damit verbunden die Frage, ob den Beschwerdeführern der genaue Inhalt der Akten bekannt gegeben werden muss, um diese in die Lage zu versetzen, die Kostenauflage an sich oder auch bloss die Höhe der Kosten anzufechten. Gemäss Art.