Nach dessen Zahlungsverweigerung wurde die Sendung automatisch retourniert. Der Anwalt der Beschwerdeführer nahm daraufhin vom Inhalt des genannten Schreibens erst Kenntnis, als ihm dieses am 19. August 1999 nochmals zugesandt wurde. Gemäss unwidersprochener Darstellung erfolgte die Zustellung am 23. August 1999. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 22. September 1999 ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen somit eingehalten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend nicht das Auskunftsrecht nach Art. 8 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) an sich. Dieses wurde den Beschwerdeführern vielmehr gemäss dem Schreiben des BFF vom 21. Mai 1999 gewährt.