1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Schreiben des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 21. Mai 1999. In diesem wird dem Anwalt der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm die Akten der Beschwerdeführer gemäss im Schreiben enthaltener Spezifikation in Kopie zugestellt würden und für die Einsichtsgewährung eine Kostenbeteiligung von Fr. 200.- erhoben werde. Gemäss der vom Beschwerdegegner nicht bestrittenen Darstellung der Beschwerdeführer wurde dieses Schreiben ihrem Anwalt als Begleitschreiben zusammen mit den Aktenkopien mittels Postsendung per Nachnahme zugesandt. Nach dessen Zahlungsverweigerung wurde die Sendung automatisch retourniert.