Art. 8 Abs. 5 DSG. Art. 2 VDSG. Ausnahmen von der Kostenlosigkeit der Auskunft. - Die Mitteilung gemäss Art. 2 Abs. 2 VDSG betreffend Erhebung einer Kostenbeteiligung hat auf Verlangen des Gesuchstellers in Form einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu erfolgen (E. 2). - Die Zustellung von Aktenkopien per Nachnahme zusammen mit der Verfügung betreffend Kostenbeteiligung verletzt Art. 2 Abs. 2 VDSG (E. 4a). - Die Erhebung einer Kostenbeteiligung setzt, vorbehältlich eines ausserordentlich grossen Aktenumfanges, einen über das blosse Kopieren und Versenden der Akten hinaus gehenden Aufwand voraus; Angemessenheit einer Kostenbeteiligung von Fr. 100.- im konkreten Fall (E. 4b-d).