{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-50--_2000-04-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005210.pdf?ID=150005210", "Checksum": "f1af4357026f2aaf6fdf70e3c6b71321"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 07.04.2000 JAAC 65.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 07.04.2000 JAAC 65.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 07.04.2000 JAAC 65.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:25", "Checksum": "79cfe1fa965774e9cd927fa632b92482", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 07.04.2000 JAAC 65.50 \r\n\n 4\nS. [bestätigt durch BGE 125 II 321 ff.], wo eine maximale Kostenbeteiligung\nvon Fr. 200.- im konkreten Fall als angemessen erachtet wurde). Diese\nAusführungen gelten unverändert auch im vorliegenden Verfahren.\nc. Auch die Gründe, die vom Beschwerdegegner im vorliegenden\nVerfahren für die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung ins Feld geführt\nwerden, entsprechen weitgehend denjenigen, welche im erwähnten Fall A.T.\nvorlagen.\nIm vorliegenden Fall macht der Beschwerdegegner hauptsächlich geltend,\ndie besondere Schwierigkeit der Auskunftserteilung liege darin, dass die\nDossiers in der Regel sehr komplex seien und neben den Asylverfahrensakten\nim engeren Sinne Unterdossiers oder Akten anderer Behörden wie zum\nBeispiel Polizeirapporte enthielten. Oft seien auch andere Personen erwähnt.\nBeim Auskunftsgesuch müsse das Dossier in seinem gesamten Umfang\ndurchgesehen und geprüft werden, welche Aktenstücke Personendaten des\nGesuchstellers (und nicht anderer Personen) enthielten und somit ediert\nwerden müssten. Oft müssten Rückfragen getätigt werden; dann habe eine\nKontrolle stattzufinden und schliesslich müssten die Akten kopiert und\nversandt werden.\nDies ist insoweit zutreffend, als nach der Praxis der EDSK (vgl. insb. das Urteil\nvom 28. Februar 1997, VPB 62.55 E. 2) Akten, die Daten anderer Personen\nenthalten, von der Auskunftspflicht nicht ausgenommen sind, sondern\ngegebenenfalls teilweise anonymisiert oder abgedeckt werden müssen, was\neine sorgfältige Prüfung im Einzelfall erfordert. Kopieren und Versand der\nAkten dagegen sind in jedem Fall von der Auskunftserteilung erforderlich und\nkönnen von vornherein nur dann eine Kostenbeteiligung auslösen, wenn der\nAktenumfang ausserordentlich gross ist.\nd. Im Einzelnen ist diesbezüglich festzuhalten, dass der\nBeschwerdegegner zwar Akten aus verschiedenen Beständen hat\nzusammentragen müssen. Den Beschwerdeführern kann nicht zugestimmt\nwerden, wenn sie meinen, aufgrund der datenschutzrechtlichen Pflicht\nzur Auskunftserteilung sei jedes Bundesorgan verpflichtet, seine Akten,\ninsbesondere Verfahrensakten, nach Verfahrensabschluss auch nach\ndatenschutzrechtlichen Kriterien zu archivieren, wenn diese während der\nDauer des Verfahrens nach anderen, verfahrensspezifischen Kriterien zu\nführen waren. Eine solche Pflicht kann weder aus dem DSG noch aus dem von\nden Beschwerdeführern zitierten BGE 123 II 534 und auch nicht aus dem BG\nvom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA, SR 152.1) oder den zugehörigen\nVerordnungen und Weisungen abgeleitet werden. Alle in Frage kommenden\nAkten waren aber über die gleiche Aktennummer erschlossen und sofort\nabrufbar. Aktendurchsicht, Kopiervorgang und Versand können insgesamt als\nüber dem reinen Routinefall liegender Aufwand eingestuft werden, der eine\ngewisse Kostenbeteiligung der Beschwerdeführer allenfalls zu rechtfertigen\nvermag.\nIndessen erscheint angesichts der effizienten Organisation der Aktenführung,\ndes Routinecharakters und vor allem des konkreten Umfangs der\nAkten eine Ausschöpfung der Maximalgebühr zu 2/3 vorliegend kaum\nals angemessen. Es sind wesentlich umfangreichere und komplexere\nDatenbestände denkbar. Wenn - vergleichsweise - bei der grundsätzlich\ngebührenpflichtigen verfahrensrechtlichen Akteneinsicht in Anwendung\n\n5\nder Art. 14 f. der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen\nim Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) Gebühren für Fotokopien\nvon 50 Rp. pro Seite, Fr. 15.- für die Akteneinsicht sowie allenfalls Fr. 30.-\npro halbe Stunde für Nachforschungen (worum es hier nicht ging) in Akten\neiner erledigten Sache erhoben werden könnten, kann mit Blick auf die\ngrundsätzliche Kostenlosigkeit des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts\n(vgl. oben Bst. b) hier eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 100.- als im\nSinne von Art. 2 VDSG angemessen betrachtet werden.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.50 - Urteil des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 7.\nApril 2000\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 210\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}