{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-50--_2000-04-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005210.pdf?ID=150005210", "Checksum": "f1af4357026f2aaf6fdf70e3c6b71321"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 07.04.2000 JAAC 65.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 07.04.2000 JAAC 65.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 07.04.2000 JAAC 65.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:25", "Checksum": "79cfe1fa965774e9cd927fa632b92482", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 07.04.2000 JAAC 65.50 \r\n\n 3\ndie Berechtigung der verlangten Kostenbeteiligung überprüfen könnte.\nDurch die vom Verordnungsgeber geschaffene Regelung soll verhindert\nwerden, dass dem Auskunftspflichtigen unnötiger Aufwand entsteht, was\njedenfalls dann der Fall wäre, wenn der zur Auskunftserteilung erforderliche\nArbeitsaufwand bereits erbracht werden muss, der Gesuchsteller jedoch in\nKenntnis der Tatsache, dass die Auskunft nicht kostenlos erteilt wird, sein\nGesuch zurückzieht. Die von den Beschwerdeführern angestrebte Lösung\nwürde vielmehr die ganze Regelung ihres Sinns entleeren, indem nämlich\ndie gewünschte Auskunftserteilung in jedem Fall bereits kostenlos stattfinden\nwürde, wenn die Akten dem Gesuchsteller zusammen mit der Mitteilung\nüber die beabsichtigte Kostenerhebung zwecks Überprüfung von deren\nBerechtigung zugestellt werden müssten. Ebensowenig kann es angehen, den\nBeschwerdeführern die Gegenstand des Auskunftsbegehrens bildenden Akten\nim Rahmen des Beschwerdeverfahrens via Akteneinsichtsrecht zur Kenntnis\nzu bringen, wie diese es verlangen. Denn auch dadurch würde letztlich die\nvon Art. 2 VDSG geschaffene Ordnung sinnlos und jede Möglichkeit einer\nKostenbeteiligung unterlaufen.\nDer Beschwerdegegner hat indessen - zu Recht - anerkannt, dass die\ngleichzeitige Übermittlung der Akten per Nachnahme zusammen mit der\nVerfügung betreffend die Kostenbeteiligung Art. 2 und 13 VDSG ebensowenig\nentspricht. Es ist deshalb richtig, wenn inskünftig einem Gesuchsteller\n- ein Tatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VDSG vorausgesetzt - vorgängig\nmitgeteilt wird, dass ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung verlangt wird,\nwobei deren Höhe sowie eine kurze Begründung für deren Erhebung\nanzugeben ist. Von untergeordneter Bedeutung erscheint, ob bereits diese\nMitteilung in Form einer selbständig anfechtbaren Verfügung zu ergehen\nhat oder ob der Gesuchsteller bei Erhalt einer entsprechenden Mitteilung\nerst eine solche verlangen müsste. Im Sinne eines straffen Verfahrensablaufs\ndürfte die erste Variante vorzuziehen sein. Offen bleiben kann ferner die\nFrage, ob es sich bei dieser Verfügung um eine selbständig anfechtbare\nZwischenverfügung im Sinne von Art. 45 des BG vom 20. Dezember 1968\nüber das Verwaltungsverfahren(VwVG, SR 172.021) handelt, wofür gemäss\nArt. 50 VwVG eine Beschwerdefrist von 10 Tagen gelten würde.\nFestzustellen bleibt, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners im konkreten\nFall, nämlich die Zusendung der Akten zusammen mit der Verfügung\nbetreffend die Kostenbeteiligung per Nachnahme, gegen Art. 2 Abs. 2 VDSG\nverstösst, wie dies auch der Beschwerdegegner grundsätzlich anerkennt. Der\nentsprechende Beschwerdeantrag ist deshalb gutzuheissen.\nb. In dem von beiden Parteien zitierten Urteil Nr. 10/98 vom\n15. März 1999 i.S. A.T. (vgl. VPB 64.72 E. 3 und 4) wurde festgehalten,\ndass die datenschutzrechtliche Auskunft gemäss Art. 8 Abs. 5 DSG in der\nRegel kostenlos zu erteilen sei, und dass die vom Gesetz ausdrücklich\nvorbehaltene Ausnahmeregelung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG, auf die der\nBeschwerdegegner sich sowohl damals als auch im vorliegenden Verfahren\nberufen hat, voraussetze, dass die Auskunftserteilung mit einem besonders\ngrossen Arbeitsaufwand verbunden sei. Die Kostenbeteiligung habe in jedem\nFall angemessen zu sein (unter Hinweis auf das Urteil der Eidgenössischen\nDatenschutzkommission [EDSK] vom 4. September 1998 i. S. C. gegen\n\n"}