{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-50--_2000-04-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005210.pdf?ID=150005210", "Checksum": "f1af4357026f2aaf6fdf70e3c6b71321"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 07.04.2000 JAAC 65.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 07.04.2000 JAAC 65.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 07.04.2000 JAAC 65.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:25", "Checksum": "79cfe1fa965774e9cd927fa632b92482", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 07.04.2000 JAAC 65.50 \r\n\n 2\nanderem über Nichteintreten, Abweisung und Gutheissung von Rechtsmitteln\noder Klagen, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche mit einem\nStreitwert unter Fr. 5000.- handelt; der Streitwert bestimmt sich sinngemäss\nnach Art. 36 des BG vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der\nBundesrechtspflege (OG, SR 173.110). Laut dessen Abs. 1 wird der Wert des\nStreitgegenstandes durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt. Dieses\nlautet im vorliegenden Fall, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben\nund die Vorinstanz anzuweisen, die verlangten Akten kostenlos (anstatt\nunter Erhebung einer Kostenbeteiligung von Fr. 200.-) zuzustellen, und\nes sei festzustellen, dass die Zusendung der Akten zusammen mit der\nkostenauferlegenden Verfügung per Nachnahme gegen Art. 2 Abs. 2 VDSG\nverstösst. Die Eventualanträge sind für die Bestimmung des Streitwertes\nunerheblich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist für die\nBestimmung des Streitwertes nur das konkrete, im Einzelfall zu entscheidende\nBegehren des Klägers oder Beschwerdeführers massgebend. Darüber\nhinausgehende, durch eine grosse Anzahl gleich oder ähnlich gelagerter\nFälle bedingte Interessen des Beschwerdegegners haben ausser Betracht\nzu bleiben. Anders verhielte es sich nur, wenn diese in einem konkreten\nFall widerklageweise oder durch selbständige Rechtsbegehren zum\nunmittelbaren Streitgegenstand gemacht werden könnten. Solches ist in\nBeschwerdeverfahren von der Art des vorliegenden ausgeschlossen.\nDie Frage der Kostenpflichtigkeit der Auskunftserteilung kann und soll in der\nRegel Gegenstand einer gesondert anfechtbaren Verfügung bilden. Ist ein\nBundesorgan der Ansicht, es sei berechtigt, eine Gebühr gemäss Art. 2 Abs. 1\nund Art. 13 VDSG zu verlangen, kann die betroffene Person eine Verfügung\nverlangen, die gemäss Art. 25 DSG mit Beschwerde angefochten werden\nkann (vgl. Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter, Kommentar zur VDSG in:\nKommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, S. 542 f.).\nDies hat der Anwalt der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Schreiben\nvom 11. Mai 1999 in Beantwortung der Mitteilung des BFF vom 7. Mai 1999\ngetan. Das Schreiben des BFF, worin dem Anwalt der Beschwerdeführer\nmitgeteilt wird, dass an der Kostenbeteiligung von Fr. 200.- festgehalten wird,\nkann deshalb als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG\nqualifiziert werden, auch wenn gewisse Formelemente einer Verfügung wie\ninsbesondere auch die Rechtsmittelbelehrung fehlen. Dies wurde denn auch\nvom Beschwerdegegner selbst nicht in Zweifel gezogen.\n3. (…)\n4. Materiell sind die Vorgehensweise des Beschwerdegegners,\ndie gestützt auf Art. 8 DSG verlangte Akteneinsicht durch Zustellung\nvon Aktenkopien per Nachnahme zu gewähren, der Grundsatz der\nKostenbeteiligung im konkreten Fall an und für sich sowie - bei Bejahung\ndieses Grundsatzes - die Höhe derselben streitig.\na. Dem Beschwerdegegner ist darin zuzustimmen, dass die in Art. 2\nVDSG als Ausnahme von der Kostenlosigkeit vorgesehene Kostenbeteiligung\ndem Gesuchsteller vorgängig der Auskunftserteilung mitzuteilen ist, worauf\ndieser gegebenenfalls sein Gesuch innert 10 Tagen zurückziehen kann\n(Art. 2 Abs. 2 VDSG). Es kann keinesfalls der Sinn dieser Regelung sein, dem\nGesuchsteller zusammen mit dieser Mitteilung auch gleich die Akten, auf die\nsich sein Auskunftsbegehren bezieht, kostenlos zuzustellen, damit dieser\n\n"}