Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, den Beschwerdeführern die von diesen verlangte Auskunft über ihre beim BFF bearbeiteten Personendaten gemäss Art. 8 DSG kostenlos zu erteilen. 5 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.49 - Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 25. Oktober 2000