Die formellen und materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich auch in diesem ohne weiteres gegeben, soweit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer und die Nichtaussichtslosigkeit in Frage stehen. Zusätzlich sind hier indessen auch rechtliche Fragen, nämlich eben die rechtlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung sowie die formellen Prozessvoraussetzungen, zu erörtern. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erscheint insoweit für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ebenfalls als sachlich gerechtfertigt. 4. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben.