4 Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist deshalb für das auf Auskunftserteilung abzielende Verwaltungsverfahren grundsätzlich zu verneinen und wurde in den Anträgen der Beschwerdeführer für dieses Stadium des Verfahrens zu Recht auch nicht geltend gemacht. c. Etwas anders ist die Sache zu beurteilen bezüglich des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich auch in diesem ohne weiteres gegeben, soweit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer und die Nichtaussichtslosigkeit in Frage stehen.