Es genügen die zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens notwendigen Angaben hinsichtlich der eigenen Person des Gesuchstellers sowie allenfalls konkretisierende Angaben, welche die Auffindbarkeit der Daten erleichtern (A. Dubach, Kommentar zum DSG, Basel und Frankfurt a. M. 1995, N. 15 und 20 zu Art. 8). Zur Stellung eines solchen Auskunftsbegehrens ist jede urteilsfähige Person grundsätzlich ohne rechtliche Verbeiständung in der Lage, sofern sie zumindest ausreichende sprachliche Kenntnisse besitzt, um ein verständliches Auskunftsbegehren zu formulieren; letzteres ist beim Beschwerdeführer offenbar der Fall. Zudem kann das BFF mit den Beschwerdeführern auch in deren Muttersprache verkehren.