beanspruchen (BGE 119 Ia 266 mit weiteren Hinweisen) sowie insbesondere für die Einreichung einer Insolvenzerklärung (BGE 118 III 32 f. E. 3d). b. Bezüglich des Antrags auf Auskunfterteilung nach Art. 8 Abs. 1 DSG stellt das Gesetz keinerlei Formvorschriften auf. Der Antrag muss insbesondere auch nicht rechtlich begründet werden. Es genügen die zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens notwendigen Angaben hinsichtlich der eigenen Person des Gesuchstellers sowie allenfalls konkretisierende Angaben, welche die Auffindbarkeit der Daten erleichtern (A. Dubach, Kommentar zum DSG, Basel und Frankfurt a. M. 1995, N. 15 und 20 zu Art.