Verneint hat das Bundesgericht den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung deshalb beispielsweise in Verwaltungsverfahren um Entzug der elterlichen Gewalt, wenn die Möglichkeit besteht, den Entscheid an eine richterliche Behörde mit voller Kognition weiterzuziehen und dort die unentgeltliche Verbeiständung zu verlangen. Kein Anspruch besteht sodann im Sühneverfahren vor dem Friedensrichter ohne Entscheidkompetenz, im sozialversicherungsrechtlichen Anhörungsverfahren bis zum Vorbescheid, in der strafrechtlichen Voruntersuchung für den Geschädigten bei gegebener Möglichkeit, im nachfolgenden Straf- oder Zivilverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu