Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss mithin sachlich geboten sein. Dabei sind nach der Rechtsprechung die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (BGE 119 Ia 265). Verneint hat das Bundesgericht den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung deshalb beispielsweise in Verwaltungsverfahren um Entzug der elterlichen Gewalt, wenn die Möglichkeit besteht, den Entscheid an eine richterliche Behörde mit voller Kognition weiterzuziehen und dort die unentgeltliche Verbeiständung zu verlangen.