3.a. Eine weitere Frage ist, ob die Beschwerdeführer überdies Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung haben. Hierfür ist ausser der Bedürftigkeit des Gesuchstellers und der Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens eine weitere Voraussetzung zu beachten: Anspruch auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, sofern die bedürftige Partei eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 119 Ia 264 f. E. 3b, BGE 122 III 392 E. 3b, BGE 124 I 1 f. E. 2a). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss mithin sachlich geboten sein.