3 Beschwerdegegner die von den Beschwerdeführern verlangte Auskunft nicht unter Geltendmachung gesetzlicher Gründe (die überdies offensichtlich sein müssten) verweigert. e. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftserteilung grundsätzlich kostenlos zu erfolgen hat. Die Erhebung einer Kostenbeteiligung wurde vom Gesetzgeber bewusst als Ausnahme konzipiert, um die Auskunftserteilung nicht aus finanziellen Gründen zu erschweren oder illusorisch zu machen. Bei dieser Sachlage ist somit das BFF gehalten, die Auskunft - entsprechend dem gesetzlichen Grundsatz - kostenlos zu erteilen. 3.a.