Unter diesen Voraussetzungen darf die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer im Rechtssinne als erstellt gelten. Diese wird in der Regel unter Hinzurechnung eines angemessenen Zuschlages zum Grundbedarf ermittelt bzw. auch dann bejaht, wenn das Einkommen bloss wenig über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist (vgl. BGE 124 I 2 f.). d. Weitere Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, dass das Verfahren, für welches die Kostenbefreiung verlangt wird, für den Gesuchsteller nicht aussichtslos sein darf. Diese Voraussetzung kann im vorliegenden Fall ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden, da der