Entgegen der Auffassung des BFF setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keineswegs Mittellosigkeit beim Gesuchsteller voraus. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat vielmehr, wer zur Leistung von Gerichts- und Anwaltskosten die Mittel angreifen müsste, die er zur Deckung seines Grundbedarfs und desjenigen seiner Familie benötigt. Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Familie D. über ein durchschnittliches Monatseinkommen verfügt, welches praktisch dem notwendigen Lebensunterhalt entspricht. Unter diesen Voraussetzungen darf die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer im Rechtssinne als erstellt gelten.