Dass die Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege hierauf grundsätzlich nicht anwendbar wären, hat indessen das BFF selbst nicht geltend gemacht. b. Das BFF erachtete es jedoch als entscheidend, dass es gar nicht um einen erheblichen Kostenbetrag geht, sondern um die Entrichtung eines einmaligen Beitrages von Fr. 100.- für den besonderen, ihm durch die Auskunfterteilung erwachsenden Aufwand. Die Bezahlung eines solchen Betrages sei den Beschwerdeführern ohne besondere Einschränkung möglich. c. Entgegen der Auffassung des BFF setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keineswegs Mittellosigkeit beim Gesuchsteller voraus.