ff, insb. 254). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Verfahren der Rechtspflege im Sinne der zitierten Rechtsprechung, auch nicht um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren im engeren Sinne, sondern in Frage steht in einem Verfahren sui generis bloss ein Kostenbeitrag im Zusammenhang mit einem von den Beschwerdeführern gestellten Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG. Dass die Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege hierauf grundsätzlich nicht anwendbar wären, hat indessen das BFF selbst nicht geltend gemacht.