Bestand der Anspruch früher - abgesehen von den Fällen amtlicher Verteidigung in Strafsachen - nur für den Bereich der Zivilrechtspflege, wurde er vom Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung nach und nach ausgedehnt und inzwischen für sämtliche Bereiche der staatlichen Rechtspflege anerkannt. Heute kann ein derartiger Anspruch grundsätzlich unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen bzw. des in Frage stehenden Verfahrens geltend gemacht werden. Er gilt für jedes staatliche Verfahren, «in welches der Gesuchsteller einbezogen wird, oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf» (BGE 119 Ia 264 E. 3a, BGE 121 I 62 E. 2a bb);