2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101; Art. 4 der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV], SR 1 3). Bestand der Anspruch früher - abgesehen von den Fällen amtlicher Verteidigung in Strafsachen - nur für den Bereich der Zivilrechtspflege, wurde er vom Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung nach und nach ausgedehnt und inzwischen für sämtliche Bereiche der staatlichen Rechtspflege anerkannt.