45 Abs. 2 Bst. h des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gilt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung. b. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Da sie im Übrigen den Formerfordernissen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt, ist darauf einzutreten. c. In der Hauptsache geht es um eine gestützt auf Art. 8 Abs. 5 DSG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung zum DSG vom 14. Juni 1993 (VDSG, SR 235.11) vom Beschwerdegegner für die Auskunftserteilung erhobene Kostenbeteiligung von Fr. 100.-.