» Die Beschwerdeführer hatten mit Eingabe vom 17. April 2000 dem Beschwerdegegner die kostenlose Zustellung der sie betreffenden Akten gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) beantragt. Nachdem das BFF durch Zwischenverfügung eine Kostenbeteiligung von Fr. 100.- verfügt hatte, stellten sie am 26. Mai 2000 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, indem ihnen die in Aussicht gestellte Kostenbeteiligung wegen ihrer Bedürftigkeit erlassen werde. Das BFF wies am 28. Juni 2000 durch die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung das Gesuch ab. Aus den Erwägungen: 1.a. Gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst.