4. Den Beschwerdeführern sei für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und ihnen sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.» Die Beschwerdeführer hatten mit Eingabe vom 17. April 2000 dem Beschwerdegegner die kostenlose Zustellung der sie betreffenden Akten gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) beantragt.