Die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Beschwerdeführer von der Bezahlung einer Kostenbeteiligung zu befreien; 3. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Den Beschwerdeführern sei für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und ihnen sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.