{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-10-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-49--_2000-10-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005204.pdf?ID=150005204", "Checksum": "5e80293a14aa9b82c21ea61762c68bca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 25.10.2000 JAAC 65.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 25.10.2000 JAAC 65.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 25.10.2000 JAAC 65.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:58", "Checksum": "58e13ea7e4851f0a1223d7fcf77814cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 25.10.2000 JAAC 65.49 \r\n\n 3\nBeschwerdegegner die von den Beschwerdeführern verlangte Auskunft nicht\nunter Geltendmachung gesetzlicher Gründe (die überdies offensichtlich sein\nmüssten) verweigert.\ne. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Auskunftserteilung\ngrundsätzlich kostenlos zu erfolgen hat. Die Erhebung einer Kostenbeteiligung\nwurde vom Gesetzgeber bewusst als Ausnahme konzipiert, um die\nAuskunftserteilung nicht aus finanziellen Gründen zu erschweren oder\nillusorisch zu machen.\nBei dieser Sachlage ist somit das BFF gehalten, die Auskunft - entsprechend\ndem gesetzlichen Grundsatz - kostenlos zu erteilen.\n3.a. Eine weitere Frage ist, ob die Beschwerdeführer überdies Anspruch\nauf unentgeltliche Verbeiständung haben. Hierfür ist ausser der Bedürftigkeit\ndes Gesuchstellers und der Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens eine weitere\nVoraussetzung zu beachten: Anspruch auf Ernennung eines unentgeltlichen\nRechtsbeistandes besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nnur, sofern die bedürftige Partei eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer\nInteressen bedarf (BGE 119 Ia 264 f. E. 3b, BGE 122 III 392 E. 3b, BGE 124 I\n1 f. E. 2a). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss mithin sachlich\ngeboten sein. Dabei sind nach der Rechtsprechung die konkreten Umstände\ndes Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften\nzu berücksichtigen (BGE 119 Ia 265). Verneint hat das Bundesgericht\nden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung deshalb beispielsweise\nin Verwaltungsverfahren um Entzug der elterlichen Gewalt, wenn die\nMöglichkeit besteht, den Entscheid an eine richterliche Behörde mit voller\nKognition weiterzuziehen und dort die unentgeltliche Verbeiständung zu\nverlangen. Kein Anspruch besteht sodann im Sühneverfahren vor dem\nFriedensrichter ohne Entscheidkompetenz, im sozialversicherungsrechtlichen\nAnhörungsverfahren bis zum Vorbescheid, in der strafrechtlichen\nVoruntersuchung für den Geschädigten bei gegebener Möglichkeit, im\nnachfolgenden Straf- oder Zivilverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu\nbeanspruchen (BGE 119 Ia 266 mit weiteren Hinweisen) sowie insbesondere\nfür die Einreichung einer Insolvenzerklärung (BGE 118 III 32 f. E. 3d).\nb. Bezüglich des Antrags auf Auskunfterteilung nach Art. 8 Abs. 1\nDSG stellt das Gesetz keinerlei Formvorschriften auf. Der Antrag muss\ninsbesondere auch nicht rechtlich begründet werden. Es genügen die zur\nErfüllung des Auskunftsbegehrens notwendigen Angaben hinsichtlich der\neigenen Person des Gesuchstellers sowie allenfalls konkretisierende Angaben,\nwelche die Auffindbarkeit der Daten erleichtern (A. Dubach, Kommentar zum\nDSG, Basel und Frankfurt a. M. 1995, N. 15 und 20 zu Art. 8). Zur Stellung eines\nsolchen Auskunftsbegehrens ist jede urteilsfähige Person grundsätzlich ohne\nrechtliche Verbeiständung in der Lage, sofern sie zumindest ausreichende\nsprachliche Kenntnisse besitzt, um ein verständliches Auskunftsbegehren zu\nformulieren; letzteres ist beim Beschwerdeführer offenbar der Fall. Zudem\nkann das BFF mit den Beschwerdeführern auch in deren Muttersprache\nverkehren.\n\n4\nEin Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt\nist deshalb für das auf Auskunftserteilung abzielende Verwaltungsverfahren\ngrundsätzlich zu verneinen und wurde in den Anträgen der Beschwerdeführer\nfür dieses Stadium des Verfahrens zu Recht auch nicht geltend gemacht.\nc. Etwas anders ist die Sache zu beurteilen bezüglich des\nVerwaltungsbeschwerdeverfahrens. Die formellen und materiellen\nVoraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich auch in\ndiesem ohne weiteres gegeben, soweit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer\nund die Nichtaussichtslosigkeit in Frage stehen. Zusätzlich sind hier indessen\nauch rechtliche Fragen, nämlich eben die rechtlichen Voraussetzungen der\nunentgeltlichen Prozessführung sowie die formellen Prozessvoraussetzungen,\nzu erörtern. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erscheint insoweit\nfür das Verwaltungsbeschwerdeverfahren ebenfalls als sachlich gerechtfertigt.\n4. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und\ndie angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist\nanzuweisen, den Beschwerdeführern die von diesen verlangte Auskunft über\nihre beim BFF bearbeiteten Personendaten gemäss Art. 8 DSG kostenlos zu\nerteilen.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.49 - Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom\n25. Oktober 2000\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 204\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}