{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-10-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-65-49--_2000-10-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005204.pdf?ID=150005204", "Checksum": "5e80293a14aa9b82c21ea61762c68bca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 25.10.2000 JAAC 65.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 25.10.2000 JAAC 65.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 25.10.2000 JAAC 65.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:58", "Checksum": "58e13ea7e4851f0a1223d7fcf77814cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 25.10.2000 JAAC 65.49 \r\n\n 2\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 [BV], SR 101; Art. 4 der alten Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV], SR 1 3). Bestand der Anspruch\nfrüher - abgesehen von den Fällen amtlicher Verteidigung in Strafsachen -\nnur für den Bereich der Zivilrechtspflege, wurde er vom Bundesgericht in\nseiner neueren Rechtsprechung nach und nach ausgedehnt und inzwischen\nfür sämtliche Bereiche der staatlichen Rechtspflege anerkannt. Heute kann\nein derartiger Anspruch grundsätzlich unabhängig von der Rechtsnatur\nder Entscheidungsgrundlagen bzw. des in Frage stehenden Verfahrens\ngeltend gemacht werden. Er gilt für jedes staatliche Verfahren, «in welches\nder Gesuchsteller einbezogen wird, oder dessen er zur Wahrung seiner\nRechte bedarf» (BGE 119 Ia 264 E. 3a, BGE 121 I 62 E. 2a bb); vgl.auch\nRhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht\ndes Bundes, Basel und Frankfurt a. M. 1996, Rz. 233 ff, insb. 254).\nIm vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Verfahren der Rechtspflege\nim Sinne der zitierten Rechtsprechung, auch nicht um ein erstinstanzliches\nVerwaltungsverfahren im engeren Sinne, sondern in Frage steht in einem\nVerfahren sui generis bloss ein Kostenbeitrag im Zusammenhang mit einem\nvon den Beschwerdeführern gestellten Auskunftsbegehren nach Art. 8\nDSG. Dass die Bestimmungen der unentgeltlichen Rechtspflege hierauf\ngrundsätzlich nicht anwendbar wären, hat indessen das BFF selbst nicht\ngeltend gemacht.\nb. Das BFF erachtete es jedoch als entscheidend, dass es gar nicht\num einen erheblichen Kostenbetrag geht, sondern um die Entrichtung\neines einmaligen Beitrages von Fr. 100.- für den besonderen, ihm durch die\nAuskunfterteilung erwachsenden Aufwand. Die Bezahlung eines solchen\nBetrages sei den Beschwerdeführern ohne besondere Einschränkung möglich.\nc. Entgegen der Auffassung des BFF setzt die Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege keineswegs Mittellosigkeit beim Gesuchsteller\nvoraus. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat vielmehr, wer zur\nLeistung von Gerichts- und Anwaltskosten die Mittel angreifen müsste, die er\nzur Deckung seines Grundbedarfs und desjenigen seiner Familie benötigt.\nAus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen ergibt sich,\ndass die Familie D. über ein durchschnittliches Monatseinkommen verfügt,\nwelches praktisch dem notwendigen Lebensunterhalt entspricht. Unter\ndiesen Voraussetzungen darf die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer im\nRechtssinne als erstellt gelten. Diese wird in der Regel unter Hinzurechnung\neines angemessenen Zuschlages zum Grundbedarf ermittelt bzw. auch dann\nbejaht, wenn das Einkommen bloss wenig über dem Betrag liegt, der für den\nLebensunterhalt absolut notwendig ist (vgl. BGE 124 I 2 f.).\nd. Weitere Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, dass\ndas Verfahren, für welches die Kostenbefreiung verlangt wird, für den\nGesuchsteller nicht aussichtslos sein darf. Diese Voraussetzung kann im\nvorliegenden Fall ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden, da der\n\n"}