ist. Die Zulässigkeit der Datenweitergabe beschränkt sich somit einerseits auf diejenigen Daten, die für die Personalzuweisung im Rahmen des KSD erforderlich sind, anderseits auf die durch die Verordnung bezeichneten Empfänger. Eine Weitergabe an die Untergruppe Sanität auch zum Zweck der militärischen Ein- und Umteilung der zur Offiziersausbildung geeigneten betroffenen Medizinalpersonen ist durch diese Zweckumschreibung nicht gedeckt. Sie ist deshalb mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG oder der Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG