Die Bearbeitung der vom BAG, den Kantonen, der Militärkontrolle (PISA) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker übermittelten Daten durch den Beschwerdegegner 1 findet somit in Art. 4 Abs. 3 VKSD grundsätzlich eine genügende rechtliche Grundlage, jedoch nur insoweit, als sie für den dort umschriebenen Zweck notwendig und durch diesen gedeckt