Dafür, dass dies der Fall wäre, ergeben sich jedoch aus den der EDSK zur Verfügung stehenden Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass in MEDICO bloss die aktuellen Angaben verwaltet werden, da nur solche für die Zweckerfüllung überhaupt von Interesse sind. Eine qualifizierte rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DSG ist damit auch für die Datenbearbeitung in MEDICO nicht erforderlich. 3. Die Bearbeitung der vom BAG, den Kantonen, der Militärkontrolle (PISA) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker übermittelten Daten durch den Beschwerdegegner 1 findet somit in Art. 4 Abs. 3