Daten, die vom BAG rechtmässig bekannt gegeben worden sind, müssen nicht vernichtet werden. d. Gemäss Art. 4 Abs. 3 VKSD ist der Beauftragte KSD befugt, die Daten des BAG, der Kantone, der Militärkontrollen (PISA) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die für die Personalzuweisung im Rahmen des KSD erforderlich sind, mittels System MEDICO zu verwenden und den Kantonen, dem BZS und dem BASAN, soweit zur Erfüllung des KSD-Auftrages benötigt, zur Verfügung zu stellen. Gestützt auf die Ausführungen der